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Das Grundgesetz
der BRD von 1949

- eine Reaktion auf
die Weimarer Verfassung



Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist ein bewußte Reaktion auf die Weimarer Reichsverfassung und auf die Verhältnisse im 3. Reich. Die Ausarbeitung des GG hatte zum Ziel, eine Verfassung zu schaffen, die unabhängig von ihrem provisorischen Charakter eine Demokratie gewährleisten sollte, die von ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen her einer Diktatur die Machtübernahme nicht nur erschweren, sondern unmöglich machen sollte.

Zu deutlich stand das Bild der Weimarer Reichsverfassung vor Augen, die es Hitler und der NSDAP ermöglicht hatte, die Macht zu übernehmen und mit scheinbar verfassungsrechtlicher Legalität die demokratischen Grundlagen zu beseitigen.

Verfassungsrechtliche Grundsätze

Der parlamantarische Rat wollte bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes,

1. die Bürger vor der Willkür totalitärer Systeme schützen,

2. eine „wehrhafte“ Demokratie schaffen,

3. den Föderalismus als Staatsstrukturprinzip verankern und

4. eine stabile politische Ordnung und Kontinuität der Regierungsarbeit sicherstellen.

Absicherung der Bürger gegen totalitäre Systeme

Leitfrage: Wie schützt das GG die Bürger gegen die Willkür totalitärer Herrscher?

Kennzeichen totalitärer Systeme:

Die Antwort des GG

Das Grundgesetz schützt die Bürger durch die Grund- und Menschenrechte am Beginn der Verfassung: Art. 1-17. Sie genießen Bestandsschutz und dürfen nicht in ihrem Wesensgehalt verändert werden:

Art. 19.2: In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Art. 79.3: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art. 1.3 bindet alle drei Gewalten an das Grundgesetz:

Art. 1.3: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Somit ist ausgeschlossen, daß eine der drei Gewalten willkürlich herrscht.

Im 3. Reich war es u.a. üblich, Oppositionelle unter fadenscheinigen Gründen zu verhaften und dann längere Zeit festzuhalten.
Das GG sieht folgende Regelung vor:

Art. 104 (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) ... Die Polizei darf ... niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. ...
(3) Jeder ... Festgenommene ist spätesten am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen. ...

Zum Schutz gegen staatliche Willkür kann jeder Bürger eine Verfassungsbeschwerde einlegen. (Art. 93.1, Abs. 4a.)

Die Regelung der Weimarer Verfassung

Die Grund- und Menschenrechte wurden oft nur als Programmsätze verstanden und waren durch Verfassungsänderung aufhebbar.

Wehrhafte Demokratie

Leitfrage: Wie wehrt sich das GG gegen Verfassungsfeinde?

Die Antwort des GG

Art. 1 und 20 (Menschenwürde, Grundrechtsbindung staatlicher Gewalt und die Grundlagen der staatlichen Ordnung) sind unabänderbar. (Art. 79.3).

Das GG ist nur mit einer 2/3 Mehrheit abänderbar. (Art. 79)

Die Verwirkung und Einschränkung von Grundrechten ist möglich (Art. 18 und 19), wenn ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegt.

Die Einhaltung der Verfassung wird durch das Bundesverfassungsgericht kontrolliert, das im GG festgeschrieben ist: Art. 93-104. Art. 93 benennt das BVerfG ausdrücklich als Hüter der Verfassung.

Hierfür gibt es sowohl die abstrakte Normenkontrollklage (Überprüfung eines Gesetztes auf seine Verfassungskonformität ohne einen konkreten Fall), als auch die konkrete Normenkontrollklage.

Zum Schutz gegen staatliche Willkür kann jeder Bürger eine Verfassungsbeschwerde einlegen. (Art. 93.1, Abs. 4a.)

Außerdem hat jeder Deutsch das Widerstandsrecht:

Art. 20.4 Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Parteien, die die freiheitlich demokratische Grundordnung beeinträchtigen wollen, können vom BverfG verboten werden (Art. 21.2)

Die Regelung der Weimarer Verfassung

Es bestand kein Verfassungschutz im modernen Sinne, denn alle Artikel waren mit 2/3 Mehrheit abänderbar. Verfassungsschutz war höchstens über Art. 48 (Reichsexekution, Notstandsparagraph) möglich.

Föderalismus

Leitfrage: Warum sichert das GG den föderativen Aufbau der BRD?

Die Antwort des GG

Art. 20.1Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Der föderale Aufbau der BRD ist im GG verankert und unabänderbar (Art. 79.3).

Die föderale Struktur dient der Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern (vertikale Gewaltenteilung):

  1. Kein Zentralstaat mit Zentralregierung Ù kein Führerstaat
  2. Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung Ù kein Gesetzgebungsmonopol der Bundesregierung; stimmt der Bundesrat einem zustimmungsplichtigen Gesetz nicht zu, so ist es gescheitert!
  3. Die meisten Bundesgesetze werden von den Ländern ausgeführt (Gewaltenteilung innerhalb der Exekutive).

Die Regelung der Weimarer Verfassung

Es gab keine unabänderliche Regelung, die den Bestand der Länder gesichert hätte, zumal jeder Artikel der Verfassung mit 2/3 Mehrheit abänderbar war.

Der Reichsrat hatte bei der Gesetzgebung nur ein suspensives Veto. Sein Einwand konnte von Reichstag überstimmt werden.

Stabilität und Kontinuität

Leitfrage: Wie schafft das GG Stabilität der politischen Ordnung und Kontinuität der Regierungsarbeit?

Die Antwort des GG

War es in der Weimarer Republik noch möglich, dem Reichskanzler durch ein einfaches Mißtrauensvotum das Vertrauen zu entziehen, so sieht das GG das konstruktive Mißtrauensvotum vor. Einem Kanzler kann nur das Vertrauen entzogen werden, wenn der Bundestag gleichzeitig einen Nachfolger wählt (Art 67). Der Bundestag kontrolliert, während der Reichstag eher blockierte.

Der Bundestag wird auf 4 Jahre gewählt. Im GG hat der Bundestag weder das Recht der Selbstauflösung, noch kann der Bundespräsident oder der Bundeskanzler den Bundestag auflösen. Ein Auflösung ist nur möglich, wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellt, und ihm das Vertrauen entzogen wird. Daraufhin kann er den Bundespräsidenten ersuchen, den Bundestag aufzulösen (Art. 68).
Der Reichspräsident konnte mit der Reichstag Auflösung drohen, falls der RT sich gegen die Verwendung des Art. 48 ausgesprochen hat, oder bei ungünstigen Mehrheiten konnte so der Weg für Neuwahlen frei gemacht werden.

Während die Weimarer Verfassung das basisdemokratische Mittel des Volksentscheides vorsah (Art. 73), wollten die Verfassungsväter den Volksentscheid nicht explizit in der Verfassung verankern, wurde der Volksentscheid und das damit verbundene Volksbegehren oft nur für anti-demokratische Propaganda genutzt. In Art. 20.2 GG wird nur festgelegt, daß die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Die Interpretation von „Abstimmungen“ läßt zwar den Volksentscheid zu, aber er ist bisher durch kein Gesetz konkretisiert worden.

Eine starke Bedeutung zur Sicherung der politischen Verhältnisse wird im GG den Parteien zugesprochen. Waren sie in der Weimarer Republik noch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, so sind sie heute ein wesentlicher Pfeiler der westlichen Demokratien.
Sie haben im GG den ausdrücklichen Auftrag der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21) und genießen Bestandsschutz nach Art. 9. Sie können nur dann vom Bundesverfassungsgericht verboten werden, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD gefährden (Art 21. 2). (siehe auch „Wehrhafte Demokratie“)

Um politische Stabilität zu erreichen, wurde die 5% Klausel eingeführt. Sie soll verhindern, daß es in den Parlamenten zu einer Zersplitterung des Parteienspektrums kommt. Somit wird die Regierungsbildung vereinfacht und die Koalitionen sind meist stabiler, da sie meistens nur aus 2 Parteien bestehen.
Das Grundgesetz legt in seinen Wahlrechtsgrundsätzen (Art 28 und 38) kein bestimmtes Wahlrecht fest. Die 5%-Klausel hat sich jedoch bisher bewährt, obwohl sie nicht in der Verfassung steht. Zur Abschaffung der 5%-Klausel, oder einer Änderung des Wahlrechts bräuchte man die Mehrheit in Bundesrat und Bundestag.


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Letzte Änderung: 20.10.1999
© Matthias Schlecker
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